Habe das Betreibungsamt von einer früheren Betreibung her – wie hier von den Betreibungen Nr. ccc, ddd, eee und fff (Pfändungsgruppe Nr. ggg) und gemäss Augenschein (Verfahren BE.2021.3) – kraft eigenen Wissens Kenntnis von pfändbaren Vermögenswerten des Betriebenen, so sei es befugt, eine entsprechende Pfändungsurkunde aufzunehmen. Eine Pfändungsurkunde, d.h. das Inventar derjenigen Vermögenswerte mit Schätzwert, die zur Tilgung der Forderung herangezogen werden, sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden. Entsprechend sei der Verlustschein ausgestellt worden, ohne dass vorab eine Pfändung stattgefunden habe. Somit sei der Verlustschein als nichtig zu qualifizieren.