Das Betreibungsamt sei gesetzlich verpflichtet, das ihr von der Beschwerdeführerin abgegebene Geld und Inventar jederzeit zur Verfügung zu halten. Eine Pfändung dieses verwertbaren Vermögens habe nicht stattgefunden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Habe das Betreibungsamt von einer früheren Betreibung her – wie hier von den Betreibungen Nr. ccc, ddd, eee und fff (Pfändungsgruppe Nr. ggg) und gemäss Augenschein (Verfahren BE.2021.3) – kraft eigenen Wissens Kenntnis von pfändbaren Vermögenswerten des Betriebenen, so sei es befugt, eine entsprechende Pfändungsurkunde aufzunehmen.