4.1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Q._____ hätte am 7. November 2022 das Bargeld im Betrag von Fr. 4'567.65 und das Inventar in den Geschäftsräumen in R._____, welches dem Amt aufgrund der rechtskräftigen Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2022 und der Sachpfändung Nr. 2 "Inventar aus Geschäftslokal in R._____" gemäss Pfändungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 aus der früheren Betreibung bekannt gewesen sei, mit Beschlag belegen müssen. Das Betreibungsamt sei gesetzlich verpflichtet, das ihr von der Beschwerdeführerin abgegebene Geld und Inventar jederzeit zur Verfügung zu halten.