Vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 selbst ausgeführt, über keine Vermögenswerte mehr zu verfügen. Damit sei nicht erkennbar, welche Gesetzesvorschriften das Betreibungsamt verletzt haben solle, als es den Verlustschein vom 13. Dezember 2022 ausgestellt habe. Entsprechend sei der Beschwerde kein Erfolg beschieden.