Anlässlich der Pfändung vom 7. November 2022 habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, es seien keine Vermögenswerte mehr vorhanden, nur "eventuell" befänden sich noch Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten. Das Betreibungsamt habe jedoch gemäss Vermerk auf dem Verlustschein entsprechende Abklärungen getätigt und festgestellt, dass sich in jenen Räumlichkeiten keine Vermögens- -7-