Somit sei der Verlustschein nicht als nichtig zu qualifizieren. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17. Januar 2023, wonach sich in den Akten keine Pfändungsurkunde befinde, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bilde die Pfändungsurkunde den Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG, sofern kein pfändbares Vermögen vorhanden gewesen sei. Anlässlich der Pfändung vom 7. November 2022 habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, es seien keine Vermögenswerte mehr vorhanden, nur "eventuell" befänden sich noch Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten.