4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, anders als in BGE 125 III 337 sei im vorliegenden Fall am 7. November 2022 in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin eine Pfändung vollzogen worden. Die Tatsache, dass keine pfändbaren Vermögenswerte vorgefunden worden seien und entsprechend keine Vermögenswerte hätten gepfändet werden können, führe nicht dazu, dass keine Pfändung stattgefunden habe. Entsprechend sei der Verlustschein vom 13. Dezember 2022 nicht ausgestellt worden, ohne dass vorab eine Pfändung (bzw. ein Pfändungsversuch) stattgefunden habe. Somit sei der Verlustschein nicht als nichtig zu qualifizieren.