3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als ungültig, weil er von der im Rubrum aufgeführten Gerichtsschreiberin nicht unterzeichnet ist. 3.2. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 238 lit. h ZPO enthalten Entscheide die Unterschrift des Gerichts. In § 17 Abs. 3 EG ZPO werden Verfügungen und Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters durch sie oder ihn unterzeichnet. Beschlüsse und Entscheide der Kollegialgerichte werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die protokollführende Person des Spruchkörpers unterzeichnet (§ 17 Abs. 4 EG ZPO).