2.2. Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission keine solchen Noven geltend gemacht.