3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach liess sich am 20. März 2024 zur Beschwerde vernehmen. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ und der Gläubiger liessen sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. -4-