Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.5 / CH / nk (BE.2024.2) Entscheid vom 12. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 29. Februar 2024 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Verlustschein Nr. aaa vom 13. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. bbb Gläubiger: Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. bbb vollzog das Betreibungsamt Q._____ am 7. No- vember 2022 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung, wobei keine Vermögenswerte gepfändet wurden. Am 13. Dezember 2022 stellte das Betreibungsamt Q._____ dem Gläubi- ger in der Betreibung Nr. bbb den Verlustschein Nr. aaa (Pfändungsur- kunde nach Art. 115 SchKG) aus. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Postaufgabe: 27. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegeh- ren: " 1. Es sei der Verlustschein Nr. aaa vom 13. Dezember 2022 im Betreibungs- verfahren Nr. bbb gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben und in den Registern zu löschen (Art. 149a Abs. 3 SchKG). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 5. Januar 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2023 zum Amtsbericht Stellung. 2.4. Mit Entscheid KBE.2023.27 vom 7. Dezember 2023 hiess die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. Oktober 2023 gut und überwies die Akten an die Justizleitung zur Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht. Der Präsident der Justizleitung überwies das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. Januar 2024 zur Behandlung und Beurteilung an das Be- zirksgericht Zurzach. -3- 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 29. Februar 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde am 11. März 2024 Beschwerde mit folgendem Antrag: " Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 29. Februar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Verlustschein Nr. aaa vom 13. Dezember 2022 und die Betreibung Nr. bbb des Betrei- bungsamtes Q._____ gegen die Beschwerdeführerin nichtig und in den Registern zu löschen ist." Zudem beantragte sie erstmals den Beizug der Akten von mehreren ande- ren Betreibungsverfahren des Betreibungsamts Q._____ und des Be- schwerdeverfahrens BE.2022.11 vor dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sowie die Befragung mehrerer Zeugen. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach liess sich am 20. März 2024 zur Beschwerde vernehmen. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ und der Gläubiger liessen sich nicht verneh- men. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. -4- Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fal- len nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Ent- scheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerde- gründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker einge- schränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesge- richt der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG). -5- 2.2. Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Ent- scheid veranlasst worden sein und sind daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission keine solchen Noven geltend gemacht. 2.3. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie – formell oder materiell – das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin – mit Aus- nahme der in E. 3 hienach abgehandelten Rüge der mangelhaften Unter- zeichnung des angefochtenen Entscheids – im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht. 2.4. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde erstmals Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die vor Fällung des vorinstanz- lichen Entscheids eingetreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Bei- bringung im vorinstanzlichen Verfahren bestanden (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 40 zu Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor der Vorinstanz Gelegenheit und Anlass gehabt, bis zur Fällung des angefoch- tenen Entscheids alle Tatsachen zu behaupten sowie sämtliche Beweismit- tel einzureichen bzw. anzurufen, die sie erstmals in der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aufgeführt hat. Die im zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Be- weismittel sind somit unzulässige Noven und deshalb nicht zu berücksich- tigen. -6- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als ungül- tig, weil er von der im Rubrum aufgeführten Gerichtsschreiberin nicht un- terzeichnet ist. 3.2. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 238 lit. h ZPO enthalten Entscheide die Unterschrift des Gerichts. In § 17 Abs. 3 EG ZPO werden Verfügungen und Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters durch sie oder ihn unterzeichnet. Beschlüsse und Entscheide der Kollegialgerichte werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die protokollführende Person des Spruchkörpers unterzeichnet (§ 17 Abs. 4 EG ZPO). Nach § 14 Abs. 1 EG SchKG ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter ihres oder seines Bezirks. Sie oder er entscheidet folglich über Be- schwerden i.S.v. Art. 17 SchKG als Einzelrichterin bzw. als Einzelrichter. Sie oder er unterzeichnet die Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG nach den eingangs zitierten Bestimmungen somit allein. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht deshalb fehl. 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, anders als in BGE 125 III 337 sei im vorliegenden Fall am 7. November 2022 in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerde- führerin eine Pfändung vollzogen worden. Die Tatsache, dass keine pfänd- baren Vermögenswerte vorgefunden worden seien und entsprechend keine Vermögenswerte hätten gepfändet werden können, führe nicht dazu, dass keine Pfändung stattgefunden habe. Entsprechend sei der Verlust- schein vom 13. Dezember 2022 nicht ausgestellt worden, ohne dass vorab eine Pfändung (bzw. ein Pfändungsversuch) stattgefunden habe. Somit sei der Verlustschein nicht als nichtig zu qualifizieren. Der Hinweis der Be- schwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17. Januar 2023, wonach sich in den Akten keine Pfändungsurkunde befinde, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bilde die Pfändungsurkunde den Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG, sofern kein pfändbares Vermögen vorhanden gewesen sei. Anlässlich der Pfändung vom 7. November 2022 habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, es seien keine Vermö- genswerte mehr vorhanden, nur "eventuell" befänden sich noch Gegen- stände in den Geschäftsräumlichkeiten. Das Betreibungsamt habe jedoch gemäss Vermerk auf dem Verlustschein entsprechende Abklärungen getä- tigt und festgestellt, dass sich in jenen Räumlichkeiten keine Vermögens- -7- werte der Beschwerdeführerin mehr befänden. Wenn die Beschwerdefüh- rerin nun geltend mache, sie verfüge doch über Vermögenswerte, so handle sie widersprüchlich. Ein solches Verhalten werde von Art. 17 SchKG nicht geschützt. Das Betreibungsamt Q._____ habe sich in der vor- liegend zu behandelnden Sache gerade nicht über Hinweise der Beschwer- deführerin auf in ihrem Eigentum stehende Vermögenswerte hinwegge- setzt und unzulässigerweise einen Verlustschein ausgestellt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 selbst ausgeführt, über keine Vermögenswerte mehr zu verfügen. Damit sei nicht erkennbar, welche Gesetzesvorschriften das Betreibungsamt verletzt haben solle, als es den Verlustschein vom 13. Dezember 2022 ausgestellt habe. Entspre- chend sei der Beschwerde kein Erfolg beschieden. 4.1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Be- treibungsamt Q._____ hätte am 7. November 2022 das Bargeld im Betrag von Fr. 4'567.65 und das Inventar in den Geschäftsräumen in R._____, welches dem Amt aufgrund der rechtskräftigen Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2022 und der Sachpfändung Nr. 2 "Inventar aus Geschäftslokal in R._____" gemäss Pfändungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 aus der früheren Betreibung bekannt gewesen sei, mit Beschlag belegen müssen. Das Betreibungsamt sei gesetzlich verpflichtet, das ihr von der Beschwer- deführerin abgegebene Geld und Inventar jederzeit zur Verfügung zu hal- ten. Eine Pfändung dieses verwertbaren Vermögens habe nicht stattgefun- den, obwohl dies möglich gewesen wäre. Habe das Betreibungsamt von einer früheren Betreibung her – wie hier von den Betreibungen Nr. ccc, ddd, eee und fff (Pfändungsgruppe Nr. ggg) und gemäss Augenschein (Verfah- ren BE.2021.3) – kraft eigenen Wissens Kenntnis von pfändbaren Vermö- genswerten des Betriebenen, so sei es befugt, eine entsprechende Pfän- dungsurkunde aufzunehmen. Eine Pfändungsurkunde, d.h. das Inventar derjenigen Vermögenswerte mit Schätzwert, die zur Tilgung der Forderung herangezogen werden, sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wor- den. Entsprechend sei der Verlustschein ausgestellt worden, ohne dass vorab eine Pfändung stattgefunden habe. Somit sei der Verlustschein als nichtig zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz in E. 2.3 ihres Entscheids zum Schluss gekommen sei, dass das Betreibungsamt Q._____ sich nicht damit habe begnügen dürfen, das Inventar nicht einzupfänden, habe sie selbst festgestellt, dass der Verlustschein vom 13. Dezember 2022 ausgestellt worden sei, ohne dass vorab eine Pfändung und Verwertung stattgefunden habe. Dass keine Pfändung stattgefunden habe, habe auch das Bezirks- gericht Lenzburg mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. August 2022 fest- gestellt und das Verwertungsbegehren konsequenterweise abgewiesen. Der Verlustschein, in dem die volle Forderung des Kantons Aargau zuzüg- lich Kosten als ungedeckt gebliebener Betrag bezeichnet werde, sei daher ohne Durchführung der Pfändung und Verwertung ausgestellt worden. -8- Somit liege eine Verletzung von Art. 149 SchKG vor, so dass die Ausstel- lung des Verlustscheins als nichtig zu betrachten sei. 4.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG wird über jede Pfändung eine mit der Un- terschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Ur- kunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläu- biger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung so- wie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter. Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfän- dungsurkunde festgestellt (Art. 112 Abs. 3 SchKG). War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsur- kunde den Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Ob kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, kann erst nach Einvernahme des Schuldners festgestellt werden (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 115 SchKG). 4.3. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nichtig ist insbesondere die Ausstellung eines Verlustscheins, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde (BGE 125 III 337 E. 3b; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Ob ein Verlustschein nichtig ist, kann auch nach Abschluss des Betreibungsverfahrens noch geprüft werden (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_146/2018 vom 5. November 2018 E. 3.1.2). 4.4. 4.4.1. Der Betreibungsbeamte hat sich persönlich davon zu überzeugen, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke vorhanden sind. Er darf sich dabei nicht einfach auf die Aussagen des Schuldners verlassen, sondern hat auch eigenständig Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner oder sein Vertreter sind beim Vollzug zudem persönlich zu befragen, sei es am Wohnsitz, am Arbeitsort des Schuldners oder im Amtslokal (NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 17 f. zu Art. 89 SchKG). -9- 4.4.2. Beim Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 gab B._____ (Vizepräsi- dent des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) gemäss Protokoll an, es befänden sich eventuell noch Gegenstände gemäss Inventarliste im Be- sitz der Beschwerdeführerin in den Geschäftsräumlichkeiten an der C-Strasse in R._____. Andere Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Das Betreibungsamt Q._____ hielt auf S. 2 des Verlustscheins Nr. aaa vom 13. Dezember 2022 fest, dass gemäss seinen Abklärungen in den erwähn- ten Geschäftsräumlichkeiten keine Mobilien und/oder Gerätschaften der Beschwerdeführerin mehr vorhanden seien. Mit den vor Vorinstanz einge- reichten Unterlagen (Inventarliste und Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2022) kann der Beweis nicht erbracht werden, dass die in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände sowie Bargeld im Betrag von Fr. 4'567.65 beim Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 bzw. bis zur Ausstellung des Verlustscheins Nr. aaa am 13. Dezember 2022 noch in den Geschäftsräu- men an der C-Strasse in R._____ vorhanden waren. Aus vorangegange- nen Pfändungen in früheren Gruppen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt ableiten, zumal über das Ergebnis einer allfälligen Ver- wertung nichts bekannt ist. Bei den weitergehenden Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um neue Tatsachenbehauptun- gen, welche gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO novenrechtlich unzulässig sind. Gleiches gilt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erst- mals eingereichten bzw. angerufenen Beweismittel, wie beispielsweise die Befragung von Zeugen. 4.4.3. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ dem Gläubiger nach dem fruchtlosen Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 am 13. Dezember 2022 den Verlustschein Nr. aaa ausgestellt hat. Da dies in Art. 115 Abs. 1 SchKG so vorgesehen ist, ist der Verlustschein entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nichtig. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich überdies von demjenigen, der BGE 125 III 337 zugrunde lag. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgestellt hat, fand in jenem Fall, anders als im vorliegenden, gar kein Pfändungsvollzug statt. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus BGE 125 III 337 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die gegen den Verlustschein Nr. aaa gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. Februar 2024 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat und der Verlustschein nicht nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG ist. Die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 10 - 6. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - den Gläubiger (Vertreterin) - das Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber