Aufgrund der in E. 3.1 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 lit. d SchKG für die Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ an Dritte nicht erfüllt. Das Betreibungsamt Q._____ hat das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 4. Mai 2023 zu Recht abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.