2020, N. 6 f. zu Art. 85 OR). Die seit dem 9. September 2022 auf dem Forderungsbetrag aufgelaufenen Zinsen und die Betreibungskosten machen im Vergleich zur Forderung schliesslich nur einen relativ geringen Betrag aus (vgl. Entscheid OGE 93/2020/23 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Oktober 2021 E. 2.2). Angesichts des bezahlten Betrags ist -7- somit davon auszugehen, dass die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt war.