FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 68 SchKG). Damit kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachte (Teil-)Leistung nach Art. 85 Abs. 1 OR vorab auf die Zinsen und Kosten und nur der danach noch verbleibende Leistungsteil auf das Kapital (die ausstehende Hauptschuld) anzurechnen ist (vgl. dazu im Einzelnen ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 85 OR).