Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Forderung, nicht aber die Zinsen und die Betreibungskosten bezahlen wollte. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass gemäss Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamts Q._____ vom 15. Mai 2023 die in Betreibung gesetzte Forderung (mittlerweile) getilgt ist ("CHF 0.00"). Kommt es – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Verwertung, findet keine Überwälzung der Betreibungskosten auf den Schuldner i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG statt, womit diese beim Gläubiger verbleiben (BGE 130 III 520 E. 2.2, 147 III 358 E. 3.4.1; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.