3.2. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, hat die Gläubigerin weder eine Anerkennungsklage noch ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Zutreffend ging sie weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Gläubigerin am 14. Februar 2023 eine Zahlung von Fr. 1'066.30 geleistet hat (was sich aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 3. Mai 2023 ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde). Dieser Betrag entspricht exakt der in Betreibung gesetzten Forderung, ohne Zinsen und Betreibungskosten. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Forderung, nicht aber die Zinsen und die Betreibungskosten bezahlen wollte.