SchKG ist ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte folglich abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner in dieser Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (CHRISTOF BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 2019 S. 702 f.; DAVID RÜETSCHI, Das neue Verfahren zur "Löschung" ungerechtfertigter Betreibungen, Plädoyer 6/2018, S. 46; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG], Ziff. 4.2).