Die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung ist als deren Anerkennung zu verstehen, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheint und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt. Zudem galt bereits vor der Revision dieser Bestimmung, dass ein Eintrag im Betreibungsregister nicht entfernt werden kann, wenn die Forderung mittels Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden ist (BGE 147 III 486 E. 3.4.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte folglich abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hat.