Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert des gesetzten Zeitrahmens Anstalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einleitet. Dies muss vor dem Hintergrund erfolgen, dass eine Betreibung ohne Nachweis des Bestands einer Forderung eingeleitet werden und damit zu ungerechtfertigten Eintragungen im Betreibungsregister führen kann (BGE 147 III 486 E. 3.2). -6-