Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG sei der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, die beim Fortgang des Betreibungsverfahrens von Amtes wegen zur Forderung geschlagen würden. Zudem könne ein Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand sei (Art. 85 Abs. 1 OR). Damit sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die vorab erhobenen Betreibungskosten der in Betreibung gesetzten Forderung bezahlt habe, weshalb die bestrittene Forderung nicht beglichen sein könne.