2.3. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde insbesondere entgegen, wie in E. 2.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, habe die betreibende Gläubigerin kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet. Die Vorinstanz habe erwogen, dass wegen einer bestrittenen Zahlung keine ungerechtfertigte Betreibung vorliege, und die Beschwerde aus diesem Grund abgewiesen. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verstossen. Dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten und nicht bezahlt habe, habe die Vorinstanz in E. 2.4 des angefochtenen Entscheids selbst festgestellt. Gemäss Art.