Auch aus dem mit dem Amtsbericht eingereichten Geschäftsprotokoll sei ersichtlich, dass die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung (mittlerweile) beglichen sei. Auch die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht, leite jedoch aus dem Umstand der nur teilweise erfolgten Zahlung ab, dass es sich um eine bestrittene Forderung handle, weshalb die Betreibung ungerechtfertigt sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung solle Art. 8a SchKG den Betriebenen vor vollkommen unbegründeten Betreibungen schützen, indem es den betreibenden Gläubiger dazu verpflichte, die Begründetheit seiner Forderung darzutun. Für den (minimalen) Nachweis der Begründetheit genüge bereits die Einleitung