2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass die betreibende Gläubigerin keine Anerkennungsklage bzw. kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet habe. Ebenso unbestritten scheine zu sein, dass die Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 1'066.30 geleistet habe. Gemäss der Gläubigerin handle es sich dabei um die in Betreibung gesetzte Forderung, jedoch ohne Zinsen und Betreibungskosten. Auch aus dem mit dem Amtsbericht eingereichten Geschäftsprotokoll sei ersichtlich, dass die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung (mittlerweile) beglichen sei.