3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verwies in seinem Amtsbericht vom 27. Februar 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ und die Gläubigerin liessen sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. -4-