3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx zu geben."