2.4. Die Gläubigerin liess dem Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach mit Eingabe vom 18. Januar 2024 mitteilen, dass sie nunmehr anwaltlich vertreten werde. 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 14. Februar 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."