2.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 mit, sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg fühlten sich aufgrund der Nähe zur Gläubigerin, welche die streitgegenständliche Betreibung in Gang gesetzt habe, befangen, weshalb bei Nichtbestreitung der Befangenheit durch die Beschwerdeführerin das Obergericht um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht ersucht werde.