{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-4_2024-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9042", "Checksum": "9155d8c58dcd209c174c2d36fa3b9673"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.05.2024 KBE.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:48:07", "Checksum": "aca5bac4f3c48ee3bebd0c112f13a511", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.05.2024 KBE.2024.4\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.4 / CH / nk\n(BE.2024.3)\n\nEntscheid vom 24. Mai 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____ AG,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach\ngegenstand vom 14. Februar 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx an Dritte\n\nGläubigerin:\nB._____ AG, […]\nvertreten durch MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin,\nOberstadtstrasse 7, 5400 Baden\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDie Beschwerdeführerin ersuchte das Betreibungsamt Q._____ mit Schreiben vom 18. April 2023 um Nichtbekanntgabe der gegen sie gerichteten\nBetreibung Nr. xxx an Dritte.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 4. Mai 2023 wies das Betreibungsamt Q._____ das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n8. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein mit dem Antrag, die\nBetreibung Nr. xxx sei Dritten nicht mehr bekanntzugeben.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Mai 2023 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDas Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg teilte der Beschwerdeführerin mit\nSchreiben vom 9. Oktober 2023 mit, sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg fühlten sich aufgrund der Nähe zur Gläubigerin, welche die\nstreitgegenständliche Betreibung in Gang gesetzt habe, befangen, weshalb\nbei Nichtbestreitung der Befangenheit durch die Beschwerdeführerin das\nObergericht um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht\nersucht werde.\n\nMit Entscheid KBE.2023.28 vom 7. Dezember 2023 hiess die Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und\ndes Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg gut und überwies die Akten\nan die Justizleitung zur Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht.\n\nDer Präsident der Justizleitung überwies das Beschwerdeverfahren mit\nEntscheid vom 9. Januar 2024 zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Zurzach.\n-3-\n\n2.4.\nDie Gläubigerin liess dem Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nZurzach mit Eingabe vom 18. Januar 2024 mitteilen, dass sie nunmehr anwaltlich vertreten werde.\n\n2.5.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 14. Februar 2024:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 17. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 bei der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:\n\n\" Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts,\nals untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 14. Februar\n2024 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx zu geben.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verwies in seinem Amtsbericht vom 27. Februar 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ und die Gläubigerin liessen sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n-4-\n\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Gläubigerin betrieb die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom\n3. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ für\neine Forderung von Fr. 1'066.30 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2022.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 Rechtsvorschlag. Am 18. April 2023 (Eingang) stellte die Beschwerdeführerin beim\nBetreibungsamt Q._____ gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Mit Verfügung vom\n4. Mai 2023 wies das Betreibungsamt Q._____ das Gesuch ab mit der Begründung, dass gemäss Mitteilung der Gläubigerin vom 3. Mai 2023 die\nForderung im Umfang von Fr. 1'066.30 per 14. Februar 2023 bezahlt worden sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht,\ndass sie die Forderung anerkenne.\n\n"}