Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.4 / CH / nk (BE.2024.3) Entscheid vom 24. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 14. Februar 2024 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx an Dritte Gläubigerin: B._____ AG, […] vertreten durch MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Betreibungsamt Q._____ mit Schrei- ben vom 18. April 2023 um Nichtbekanntgabe der gegen sie gerichteten Betreibung Nr. xxx an Dritte. 1.2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wies das Betreibungsamt Q._____ das Ge- such der Beschwerdeführerin ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein mit dem Antrag, die Betreibung Nr. xxx sei Dritten nicht mehr bekanntzugeben. 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Mai 2023 seinen Amtsbe- richt. 2.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 mit, sämtliche Präsidien des Bezirksge- richts Lenzburg fühlten sich aufgrund der Nähe zur Gläubigerin, welche die streitgegenständliche Betreibung in Gang gesetzt habe, befangen, weshalb bei Nichtbestreitung der Befangenheit durch die Beschwerdeführerin das Obergericht um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht ersucht werde. Mit Entscheid KBE.2023.28 vom 7. Dezember 2023 hiess die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg gut und überwies die Akten an die Justizleitung zur Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirks- gericht. Der Präsident der Justizleitung überwies das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. Januar 2024 zur Behandlung und Beurteilung an das Be- zirksgericht Zurzach. -3- 2.4. Die Gläubigerin liess dem Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach mit Eingabe vom 18. Januar 2024 mitteilen, dass sie nunmehr an- waltlich vertreten werde. 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 14. Februar 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, Drit- ten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx zu geben." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verwies in sei- nem Amtsbericht vom 27. Februar 2023 auf die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ und die Gläubigerin liessen sich nicht ver- nehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. -4- Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Gläubigerin betrieb die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 1'066.30 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2022. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 Rechtsvor- schlag. Am 18. April 2023 (Eingang) stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Q._____ gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG das Ge- such um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wies das Betreibungsamt Q._____ das Gesuch ab mit der Be- gründung, dass gemäss Mitteilung der Gläubigerin vom 3. Mai 2023 die Forderung im Umfang von Fr. 1'066.30 per 14. Februar 2023 bezahlt wor- den sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Forderung anerkenne. 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass die betreibende Gläubigerin keine Anerkennungsklage bzw. kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet habe. Ebenso unbestritten scheine zu sein, dass die Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 1'066.30 geleistet habe. Gemäss der Gläubigerin handle es sich dabei um die in Betreibung gesetzte Forderung, jedoch ohne Zinsen und Betreibungskosten. Auch aus dem mit dem Amtsbericht einge- reichten Geschäftsprotokoll sei ersichtlich, dass die ursprünglich in Betrei- bung gesetzte Forderung (mittlerweile) beglichen sei. Auch die Beschwer- deführerin bestreite dies nicht, leite jedoch aus dem Umstand der nur teil- weise erfolgten Zahlung ab, dass es sich um eine bestrittene Forderung handle, weshalb die Betreibung ungerechtfertigt sei. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung solle Art. 8a SchKG den Betriebenen vor vollkommen unbegründeten Betreibungen schützen, indem es den betreibenden Gläu- biger dazu verpflichte, die Begründetheit seiner Forderung darzutun. Für den (minimalen) Nachweis der Begründetheit genüge bereits die Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens, selbst wenn diesem kein Erfolg beschie- den sein sollte. Art. 8a SchKG solle somit auch nur dann Schutz bieten, wenn die Forderung bestritten sei, was nicht mehr der Fall sei, wenn eine Forderung anerkannt oder getilgt worden sei. Aus der Bezahlung der in -5- Betreibung gesetzten Forderung lasse sich mit anderen Worten die feh- lende Bestreitung ableiten. Dies habe umso mehr zu gelten, als vorliegend die Grundforderung vollumfänglich beglichen worden sei und lediglich Zin- sen und Betreibungskosten nicht bezahlt worden seien. Damit liege keine ungerechtfertigte Betreibung vor, vor welcher Art. 8a SchKG zu schützen vermöchte. Somit habe das Betreibungsamt Q._____ Art. 8a SchKG kor- rekt angewandt. 2.3. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde insbesondere ent- gegen, wie in E. 2.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, habe die betreibende Gläubigerin kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags eingeleitet. Die Vorinstanz habe erwogen, dass wegen einer be- strittenen Zahlung keine ungerechtfertigte Betreibung vorliege, und die Be- schwerde aus diesem Grund abgewiesen. Damit habe die Vorinstanz ge- gen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verstossen. Dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten und nicht bezahlt habe, habe die Vorinstanz in E. 2.4 des angefochtenen Entscheids selbst festge- stellt. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG sei der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, die beim Fortgang des Betreibungsverfahrens von Amtes wegen zur Forde- rung geschlagen würden. Zudem könne ein Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand sei (Art. 85 Abs. 1 OR). Damit sei nachgewiesen, dass die Be- schwerdeführerin nicht einmal die vorab erhobenen Betreibungskosten der in Betreibung gesetzten Forderung bezahlt habe, weshalb die bestrittene Forderung nicht beglichen sein könne. 3. 3.1. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben die Betreibungsämter Dritten insbesondere dann von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuld- ner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zah- lungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84 SchKG) eingeleitet wurde. Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert des gesetzten Zeitrah- mens Anstalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung dar- zutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einleitet. Dies muss vor dem Hintergrund erfolgen, dass eine Betreibung ohne Nach- weis des Bestands einer Forderung eingeleitet werden und damit zu unge- rechtfertigten Eintragungen im Betreibungsregister führen kann (BGE 147 III 486 E. 3.2). -6- Die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung ist als deren Aner- kennung zu verstehen, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheint und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt. Zudem galt bereits vor der Revision dieser Bestimmung, dass ein Eintrag im Be- treibungsregister nicht entfernt werden kann, wenn die Forderung mittels Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden ist (BGE 147 III 486 E. 3.4.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betrei- bung an Dritte folglich abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner in dieser Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (CHRISTOF BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 2019 S. 702 f.; DAVID RÜETSCHI, Das neue Verfahren zur "Löschung" ungerecht- fertigter Betreibungen, Plädoyer 6/2018, S. 46; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG], Ziff. 4.2). 3.2. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, hat die Gläubigerin weder eine Anerkennungsklage noch ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Zutref- fend ging sie weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Gläubi- gerin am 14. Februar 2023 eine Zahlung von Fr. 1'066.30 geleistet hat (was sich aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 3. Mai 2023 ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde). Dieser Betrag entspricht exakt der in Betreibung gesetzten Forderung, ohne Zinsen und Betrei- bungskosten. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Forderung, nicht aber die Zinsen und die Betreibungskosten bezahlen wollte. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass gemäss Geschäfts- fallprotokoll des Betreibungsamts Q._____ vom 15. Mai 2023 die in Betrei- bung gesetzte Forderung (mittlerweile) getilgt ist ("CHF 0.00"). Kommt es – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Verwertung, findet keine Überwäl- zung der Betreibungskosten auf den Schuldner i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG statt, womit diese beim Gläubiger verbleiben (BGE 130 III 520 E. 2.2, 147 III 358 E. 3.4.1; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 68 SchKG). Damit kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachte (Teil-)Leistung nach Art. 85 Abs. 1 OR vorab auf die Zinsen und Kosten und nur der danach noch verbleibende Leistungsteil auf das Kapital (die ausstehende Hauptschuld) anzurechnen ist (vgl. dazu im Einzelnen ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 85 OR). Die seit dem 9. September 2022 auf dem Forde- rungsbetrag aufgelaufenen Zinsen und die Betreibungskosten machen im Vergleich zur Forderung schliesslich nur einen relativ geringen Betrag aus (vgl. Entscheid OGE 93/2020/23 des Obergerichts des Kantons Schaffhau- sen vom 19. Oktober 2021 E. 2.2). Angesichts des bezahlten Betrags ist -7- somit davon auszugehen, dass die Betreibung gegen die Beschwerdefüh- rerin zu Recht erfolgt war. Aufgrund der in E. 3.1 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 lit. d SchKG für die Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ an Dritte nicht erfüllt. Das Betreibungsamt Q._____ hat das entsprechende Gesuch der Be- schwerdeführerin daher mit Verfügung vom 4. Mai 2023 zu Recht abgewie- sen. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -8- die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber