Es lagen keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vor und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags wurde richtigerweise abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. -6- 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.