_ bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, diese arbeite in einer anderen Gesellschaft. Weitere diesbezüglichen Ausführungen fehlen gänzlich. Beweismittel zu den Behauptungen wurden ebenfalls nicht beigelegt. Überdies würde es sich bei einer Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ohnehin nicht um ein unverschuldetes Hindernis handeln. Es wäre den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin nach Gesagtem daher durchaus möglich gewesen, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Es lagen keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vor und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags wurde richtigerweise abgewiesen.