Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um reine Behauptungen, die in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor noch beweist sie, während welcher Dauer C.D._____ krank und somit abwesend gewesen sein soll, noch dass die Erkrankung so stark war, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren. Dies erscheint überdies ohnehin unwahrscheinlich, da ein Arztbesuch von C.D._____ gemäss eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade nicht notwendig war. Zur Abwesenheit von Geschäftsführerin D.D._____ bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, diese arbeite in einer anderen Gesellschaft.