3.2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Nachfrist zur Einreichung des Zahlungsbefehls ansetzen müssen. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung des Zahlungsbefehls hätte somit vorliegend nur zu einem formalistischen Leerlauf geführt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtete.