(NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 33 SchKG). Als verschuldete Fristversäumnisse gelten unter anderem kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung und Arbeitsüberlastung (NORDMANN/ONEYSER; a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG; BGE 112 V 255, 87 IV 147). Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255).