Es sei korrekt, dass keine Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt worden seien. Der Vorsitzende der Geschäftsführung habe eine Corona-Erkrankung gehabt, welche er mit einem Selbsttest festgestellt habe. Ein Arztbesuch sei nach telefonischer Nachfrage nicht notwendig gewesen, weshalb auch kein Arztzeugnis als Beweismittel habe beigelegt werden können.