2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde vor, es könne nicht an der Formalie des Unterlassens des Einreichens des Zahlungsbefehls liegen, dass ein ansonsten begründetes Gesuch abgewiesen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie ein Kleinstbetrieb seien, in welchem die Stellvertretung des Inhaber-Ehepaares nicht ohne Weiteres und insbesondere in Geschäftsleistungsfunktionen zu gewährleisten sei. Aus diesem Grunde hätte im fraglichen Zeitraum nicht fristgerecht reagiert werden können. Es sei korrekt, dass keine Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt worden seien.