Kurzfristige Abwesenheiten oder Erkrankungen sowie Arbeitsüberlastungen würden nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die absolute Unverschuldetheit nicht erfüllen und rechtfertigten daher auch keine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Damit sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2).