nachvollziehbar zu prüfen und zu verifizieren. Andererseits stellten die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Gründe für das Fristversäumnis sowieso keine absolut unverschuldeten Hindernisse i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Insbesondere stelle die behauptete Erkrankung des geschäftsführenden Vorsitzenden C.D._____ sowie die anderweitige berufliche Beanspruchung der Gesellschafterin und Geschäftsführerin D.D._____ keine objektive und unvermeidbare Unmöglichkeit dar, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags einzuhalten.