Mangels Vorlage des betreffenden Zahlungsbefehls sowie weiterer relevanter Unterlagen und allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich zu überprüfen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig eingereicht wurde. Es könne jedoch aus folgenden Gründen auch offengelassen werden, ob das Gesuch der Gesuchstellerin rechtzeitig eingegangen sei: dem Gesuch sei einerseits kein Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt worden. Ohne solche sei es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Umstände -4-