2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, der Aufsichtsbehörde den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa vom 24. Oktober 2024 beizulegen. Mangels Vorlage des betreffenden Zahlungsbefehls sowie weiterer relevanter Unterlagen und allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich zu überprüfen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig eingereicht wurde.