2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2024 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ überwies dieses am 25. November 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Zurzach zur Beurteilung. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Dezember 2024: " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt."