{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-49_2025-06-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11054", "Checksum": "9fe92cb523678aa11c243fbebc89f183"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.06.2025 KBE.2024.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:37:34", "Checksum": "2a124e237fe83029afbc2f4b016d55f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.06.2025 KBE.2024.49\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.49 / SD\n(BE.2024.18)\n\nEntscheid vom 10. Juni 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____ GmbH,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach\ngegenstand vom 13. Dezember 2024\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der\nBetreibung Nr. aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nIn der Betreibung Nr. aaa der B._____ AG gegen die Beschwerdeführerin\nerliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 24. Oktober 2024 den\nZahlungsbefehl und stellte diesen der Beschwerdeführerin am 5. November 2024 zu.\n\n1.2.\nDie Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Oktober\n2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____\nam 20. November 2024 Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2024 beim Regionalen\nBetreibungsamt Q._____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur\nErhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Regionale Betreibungsamt\nQ._____ überwies dieses am 25. November 2024 zuständigkeitshalber\ndem Bezirksgericht Zurzach zur Beurteilung.\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Dezember 2024:\n\n\" 1.\nDas Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten auferlegt.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 17. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Antrag:\n\n\" Wir beantragen aus nachfolgend erläuterten Gründen, die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages und damit dessen\nrechtskräftige Wirkung. – Wir erheben hiermit nochmals und unter Berücksichtigung der «Wiederherstellung der Frist» förmlich Rechtsvorschlag gegen die Betreibung aaa vom 24.10.2024 mit Zustellung am 05.11.2024. –\nWir beantragen den Entscheid BE.2024.18 / jk vom Bezirksgericht Zurzach\n-3-\n\nvom 13.12.2024 aufzuheben und dem Gesuch um Wiederherstellung der\nFrist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zuzustimmen.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach reichte am\n8. Januar 2025 seinen Amtsbericht mit folgendem Antrag ein:\n\n\" Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten\nist.\"\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, der Aufsichtsbehörde den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa vom 24. Oktober 2024 beizulegen.\nMangels Vorlage des betreffenden Zahlungsbefehls sowie weiterer relevanter Unterlagen und allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich zu überprüfen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig eingereicht wurde. Es\nkönne jedoch aus folgenden Gründen auch offengelassen werden, ob das\nGesuch der Gesuchstellerin rechtzeitig eingegangen sei: dem Gesuch sei\neinerseits kein Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt worden. Ohne solche sei es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Umstände\n-4-\n\n"}