Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.49 / SD (BE.2024.18) Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 13. Dezember 2024 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. aaa der B._____ AG gegen die Beschwerdeführerin erliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 24. Oktober 2024 den Zahlungsbefehl und stellte diesen der Beschwerdeführerin am 5. Novem- ber 2024 zu. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ am 20. November 2024 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2024 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ überwies dieses am 25. November 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Zurzach zur Beurteilung. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Dezember 2024: " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvor- schlags wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aar- gau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit fol- gendem Antrag: " Wir beantragen aus nachfolgend erläuterten Gründen, die Wiederherstel- lung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages und damit dessen rechtskräftige Wirkung. – Wir erheben hiermit nochmals und unter Berück- sichtigung der «Wiederherstellung der Frist» förmlich Rechtsvorschlag ge- gen die Betreibung aaa vom 24.10.2024 mit Zustellung am 05.11.2024. – Wir beantragen den Entscheid BE.2024.18 / jk vom Bezirksgericht Zurzach -3- vom 13.12.2024 aufzuheben und dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zuzustimmen." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach reichte am 8. Januar 2025 seinen Amtsbericht mit folgendem Antrag ein: " Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist." 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht verneh- men. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwä- gung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Be- schwerdeführerin habe es unterlassen, der Aufsichtsbehörde den Zah- lungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa vom 24. Oktober 2024 beizulegen. Mangels Vorlage des betreffenden Zahlungsbefehls sowie weiterer rele- vanter Unterlagen und allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerde- führerin sei es ihr nicht möglich zu überprüfen, ob das Gesuch um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig eingereicht wurde. Es könne jedoch aus folgenden Gründen auch offengelassen werden, ob das Gesuch der Gesuchstellerin rechtzeitig eingegangen sei: dem Gesuch sei einerseits kein Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt wor- den. Ohne solche sei es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Umstände -4- nachvollziehbar zu prüfen und zu verifizieren. Andererseits stellten die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Gründe für das Fristversäumnis so- wieso keine absolut unverschuldeten Hindernisse i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Insbesondere stelle die behauptete Erkrankung des geschäfts- führenden Vorsitzenden C.D._____ sowie die anderweitige berufliche Be- anspruchung der Gesellschafterin und Geschäftsführerin D.D._____ keine objektive und unvermeidbare Unmöglichkeit dar, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags einzuhalten. Zwar möge eine gewisse Einschränkung vorgelegen haben, jedoch wäre es der Gesuchstellerin ohne Weiteres zu- mutbar gewesen, durch eine geeignete Organisation oder Bevollmächti- gung sicherzustellen, dass fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben werden kann. Kurzfristige Abwesenheiten oder Erkrankungen sowie Arbeitsüber- lastungen würden nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die absolute Unverschuldetheit nicht erfüllen und rechtfertigten daher auch keine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Da- mit sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde vor, es könne nicht an der Formalie des Unterlassens des Einreichens des Zahlungsbe- fehls liegen, dass ein ansonsten begründetes Gesuch abgewiesen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie ein Kleinstbetrieb seien, in welchem die Stellvertretung des Inhaber-Ehepaares nicht ohne Weiteres und insbe- sondere in Geschäftsleistungsfunktionen zu gewährleisten sei. Aus diesem Grunde hätte im fraglichen Zeitraum nicht fristgerecht reagiert werden kön- nen. Es sei korrekt, dass keine Beweismittel für die behaupteten Hinder- nisse beigelegt worden seien. Der Vorsitzende der Geschäftsführung habe eine Corona-Erkrankung gehabt, welche er mit einem Selbsttest festgestellt habe. Ein Arztbesuch sei nach telefonischer Nachfrage nicht notwendig ge- wesen, weshalb auch kein Arztzeugnis als Beweismittel habe beigelegt werden können. 3. 3.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Als unverschuldete Hindernisse gelten insbesondere Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Un- richtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können -5- (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 33 SchKG). Als ver- schuldete Fristversäumnisse gelten unter anderem kurzfristige Abwesen- heit oder Erkrankung und Arbeitsüberlastung (NORDMANN/ONEYSER; a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG; BGE 112 V 255, 87 IV 147). Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese der- gestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittper- son mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255). Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und begründet sowie mit Be- weismitteln (beispielsweise ein Arztzeugnis) innert Frist einzureichen (RUS- SENBERG/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 33 SchKG; NORD- MANN/ONEYSER, a.a.O., N. 14a zu Art. 33 SchKG). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Nachfrist zur Einreichung des Zahlungsbefehls ansetzen müssen. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da das Gesuch um Wie- derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aus nachfolgenden Gründen oh- nehin abzuweisen ist. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung des Zahlungsbefehls hätte somit vorliegend nur zu einem formalistischen Leer- lauf geführt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtete. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um reine Be- hauptungen, die in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor noch beweist sie, während wel- cher Dauer C.D._____ krank und somit abwesend gewesen sein soll, noch dass die Erkrankung so stark war, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren. Dies erscheint überdies ohnehin un- wahrscheinlich, da ein Arztbesuch von C.D._____ gemäss eigenen Vor- bringen der Beschwerdeführerin gerade nicht notwendig war. Zur Abwe- senheit von Geschäftsführerin D.D._____ bringt die Beschwerdeführerin le- diglich vor, diese arbeite in einer anderen Gesellschaft. Weitere diesbezüg- lichen Ausführungen fehlen gänzlich. Beweismittel zu den Behauptungen wurden ebenfalls nicht beigelegt. Überdies würde es sich bei einer Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ohnehin nicht um ein unverschuldetes Hin- dernis handeln. Es wäre den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin nach Gesagtem daher durchaus möglich gewesen, innert Frist Rechtsvor- schlag zu erheben. Es lagen keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vor und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags wurde richtigerweise abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. -6- 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtli- che Aufsichtsbehörde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin