3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Anzeige an den Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2024 durch das Regionale Betreibungsamt Q._____, die mittels Beschwerde formell angefochten wurde, korrekt im Sinne von Art. 104 SchKG vorgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer, welcher nicht Partei in der gegen den Schuldner geführten Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ ist, musste weder vor dem Pfändungsvollzug noch vor Erlass der Anzeige nach Art. 104 SchKG ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch nicht vor, dass die Anzeige an und für sich fehlerhaft gewesen wäre.