Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Pfändung des Anteilsrechtes an der unverteilten Erbschaft sei für den Schuldner selbst unverhältnismässig gewesen und sie sei auf unklaren und unvollständigen Grundlagen vorgenommen worden, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Ebenso musste das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführer auch nicht in die Pfändung des Schuldners miteinbeziehen oder ihm ein irgendwie geartetes vorgängiges Akteneinsichtsrecht gewähren. Mit der Anzeige der Pfändung im Sinne von Art. 104 SchKG hat es sein Bewenden.