Da der Beschwerdeführer durch die Pfändung nicht belastet bzw. nicht davon betroffen ist, steht es ihm auch nicht zu, sich eigenständig gegen die Pfändung des Schuldners und Miterben zur Wehr zu setzen. Gegen die Pfändung hätte sich einzig der Schuldner bzw. gegebenenfalls dessen Beiständin wehren können. Soweit der Beschwerdeführer die Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der Erbengemeinschaft D._____ sel. anficht, ist er folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass der Beschwerdeführer namens und im Auftrag des Schuldners handeln würde, macht er nicht geltend.