Entgegen dem Beschwerdeführer ist er auch nicht dadurch (wirtschaftlich) belastet, dass durch die Pfändung der Anteil des Schuldners an der Erbschaft stark belastet und sich deshalb als unverwertbar herausstellen könnte. Denn durch die vorliegende Pfändung wird – wie bereits ausgeführt – nicht der Anteil an der Erbschaft und damit an einer allfälligen Liegenschaft als solches verwertet, sondern einzig der dem Schuldner bei der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zufallende Liquidationsanteil gepfändet. Dieser Umstand wurde folgerichtig auch als Bemerkung (Hinweis auf besondere rechtserhebliche Umstände) ins Grundbuch aufgenommen (vgl. Art. 130 der Grundbuchverordnung [GBV]).