Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen (Art. 6 VVAG). Im Übrigen hat die Pfändung des Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft keinen Einfluss auf die Erbschaft selbst. Insbesondere werden dadurch nicht die Rechte der übrigen Erben an der Erbschaft tangiert. Entgegen dem Beschwerdeführer ist er auch nicht dadurch (wirtschaftlich) belastet, dass durch die Pfändung der Anteil des Schuldners an der Erbschaft stark belastet und sich deshalb als unverwertbar herausstellen könnte.