Die Bestimmung bezweckt mithin einzig die Sicherung der bereits erfolgten Pfändung, indem sie eine Anzeige der Pfändung eines Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft an die beteiligten Dritten vorsieht. Dadurch sollen diese Kenntnis darüber erlangen, dass in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern sind, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und sie Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit