Art. 104 SchKG, auf welchem die Anzeige an den Beschwerdeführer gründet, ist denn auch systematisch unter den Sicherungsmassnahmen der Pfändung angesiedelt. Die Bestimmung bezweckt mithin einzig die Sicherung der bereits erfolgten Pfändung, indem sie eine Anzeige der Pfändung eines Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft an die beteiligten Dritten vorsieht.